Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium der Finanzen Pekuna und weiteren Krypto-Steuerexperten einen Entwurf der Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und sonstigen Token geschickt, damit diese eine Stellungnahme abgeben können.
Der Entwurf wurde bereits im Mai bei einem Treffen im Bundestag – bei dem auch Pekuna-Geschäftsführer Werner Hoffmann mit dabei war -angekündigt sowie bei der Veröffentlichung der ersten Version des BMF-Schreibens erwähnt.
Bei dem Entwurf handelt sich um eine geplante Erweiterung des bereits existierenden BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vom 10. Mai 2022.
Inhaltlich beinhaltet das vierseitige Dokument wenig Überraschendes.
Es ist in die folgenden drei Punkte gegliedert:
- Allgemeines – hier werden die Grundlagen der Abgabenordnung dargestellt
- Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen
- Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen
Wir wollen nun näher auf die einzelnen Punkte eingehen::
In der Abgabenordnung, die das Verfahrensrecht für alle Steuern regelt, gibt es verschiedene Mitwirkungspflichten. Es überrascht nicht, dass im Kryptobereich von der erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Gebrauch gemacht wird. Gerade bei Exchanges mit Sitz im Ausland ist dies relevant. Interessant ist aber, dass die gleiche Regelung auch für DEX (dezentrale Exchanges) angewandt wird. Auch hier sieht das BMF, dass die DEX im Ausland und damit „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ liegen. Das Ministerium berücksichtigt jedoch leider nicht, dass die Sachverhaltsermittlung, um die es hier geht, bei einer DEX sehr einfach ist. Denn alle Daten stehen auf der Blockchain zur Verfügung.
Spannend ist, dass in dem Schreiben auch direkt auf die Aufbewahrungspflichten hingewiesen wird. Diese ändern sich bei Einkünften von mehr als 500.000 Euro pro Jahr. Das BMF scheint also davon auszugehen, dass dies in der Gruppe der Kryptoinvestoren häufig vorkommt. Vielleicht wurde auf diese Vorschrift aber auch nur hingewiesen, weil ab 500.0000 Euro ein elektronischer Datenzugriff verlangt werden kann. Dies würde eine mögliche Prüfung auf jeden Fall extrem erleichtern.. Uns ist jedoch nicht bekannt, dass dies in der Vergangenheit bereits gemacht wurde, – trotz rechtlicher Grundlage.
In Randziffer 11 verlangt das BMF, dass die Finanzämter nach Walletadressen und Beständen fragen, um die Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Dazu muss man sagen: Dem Finanzamt muss grundsätzlich kein Einblick in die persönliche Vermögenssituation gegeben werden. Für die Ermittlung des Sachverhaltes und um das in den nächsten Jahren besser nachvollziehen zu können, haben aber auch wir dies bereits so gehandhabt.
Bei den Mitwirkungspflichten gibt es inhaltlich keine großen Überraschungen. Die lange Liste hätte man sich sparen und durch „alles“ ersetzen können (Randziffer 11).
Aufschlussreich sind die Anforderungen im Betriebsvermögen, insbesondere an eine Verfahrensdokumentation.
Das BMF bat bis 29. August um eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Entwurf. Ob wir eine eigene Stellungnahme abgeben oder an einer mitarbeiten werden, ist noch unklar.
Das Ministerium will den Entwurf dann im Herbst veröffentlichen. Interessant wird der Unterschied zwischen dem jetzigen und dem dann veröffentlichten Schreiben sein. Für Pekuna werden jedoch keine großen Überraschungen enthalten sein, da alle unsere Gutachten schon jetzt den BMF-Anforderungen entsprechen.
Hier der Link zum Originalschreiben: HIER