18 spannende Punkte zum BMF-Schreiben für Krypto Steuer

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Mai 11, 2022
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Dass es seit heute eine neues Schreiben des Bundesministerium des Finanzen (BMF) zur Besteuerung von Kryptowährungen gibt haben bestimmt schon viele mitbekommen. Hier wollen wir noch mal auf die einzelnen Änderungen zwischen Entwurf und veröffentlichtem Schreiben eingehen:

Aktenzeichen: IV C 1 – S 2256/19/10003 :001

Rz steht für Randziffer an und gibt an in welchem Absatz im Dokument ihr die Quelle für jede Aussage finden könnt.

  • Die Länge des Schreibens ist ungefähr gleich geblieben
  • Der Aufbau ist quasi identisch
  • Definitionen wurden noch mal etwas nachgeschärft; Dies finden wir positiv, da es im Entwurf noch Formulierungen gab wie „Virtuelle Währungen: … und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen“ aber das dies keine gute Definition ist wissen wir seit El Salvador alle
  • Neu ist ein Absatz, dass Kryptowährungen tatsächlich die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes haben und damit Überhaupt dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen Rz 31 Hier gibt es bereits offene Gerichtsverfahren, die diese Frage noch einmal endgültig klären wird, das BMF geht hier aber voran um zumindest innerhalb der Verwaltung alle Fragen auszuräumen.
  • Staking wird meist als Forging bezeichnet, was ein eher unüblicher Begriff ist, warum das BMF hier auf diesen gegangen ist ist unklar, evtl zur Abgrenzung vom Defi Begriff des Staking
  • Wie beim Blockchain Roundtable am 28.04.2022 in dem Pekuna Geschäftsführer Werner Hoffmann ebenfalls zu Gast war, wurde bereits auf die Gewerblichtkeitsvermutung des Staking hingewiesen, diese ist jetzt in Rz 39 zu finden und wird uns in den nächsten Jahren noch als ein großes Thema begleiten. Die Auswirkungen hierzu werden wir in einem eigenen Post darstellen.
  • Teilnehmer eines Mining Pools sind Mitunternehmer und damit auch im Bereich der Gewerblichkeit, beim Staking Pool ist dies nicht der Fall. Hier verwischt etwas die Abgrenzung zur Vermögensverwaltung. Die Klarstellung ist jedoch nach der neuen Einschätzung, dass „aktives“ Staking oder Forging gewerblich ist sehr wertvoll. 
  • Die Kursermittlung wurde ebenfalls vereinfacht, sprach der Entwurf noch vom „Durchschnittswert von 3 Exchanges“ wird jetzt der Kurs einer Handelsplattform oder eines Anbieters wie Coinmarketcap akzeptiert. Rz 43 Dies ist gerade in der Praxis der Gewinnermittlung und im Rahmen der Gutachtenerstellung ein wichtiger Schritt.
  • Staking bei dem man nicht selbst an der Blockerstellung (also über Anbieter oder Exchanges) teilnimmt gilt als private Vermögensverwaltung und damit sonstige Einkünfte, hier ist neu das die Blockbildung als Unterscheidungskriterium verwendet wird Rz 48 
  • Das Betreiben einer Masternode ist gewerblich, dies war im Entwurf noch als private Vermögensverwaltung bezeichnet und damit deutlich besser gestellt als es jetzt veröffentlicht wurde. Im Bezug auf die neue Qualifizierung von Staking jedoch nur konsequent. Rz 50 
  • Die Definitionen zur Abgrenzung des gewerblichen Kryptohändlers wurden noch einmal nachgeschärft, auch dies ist positiv zu sehen. Diese war im Entwurf noch sehr schwammig. Nach der neuen Definition sollte niemand mehr bedenken haben versehentlich gewerblich zu werden, da hier die Anforderungen sehr hoch ist.
  • Überraschend und neu ist das neben Fifo für die Bewertung auch die Durchschnittsmethode zulässig ist. Rz 61 Dieses Wahlrecht gilt sogar pro Währung und Wallet. Nachdem die beiden Berechnungen relativ unterschiedlich sind ist fraglich inwiefern dies im Reporting gut und nachvollziehbar dargestellt werden kann.
  • Absolutes Highlight und mit am größten Diskutiert beim letzten Entwurf war die Verlängerung der Haltefrist bei Staking und Lending, diese wird jetzt komplett ausgeschlossen Rz 63. Keine 10-Jahresfrist bei Nutzung von Coins für Staking und Lending.
  • Ebenfalls als steuerpflichtig angesehen wird die Veräußerung der durch Lending und Staking erhaltenen Coins als sonstige Einkünfte. Hierzu hat Pekuna eine andere Meinung, da hier unserer Meinung nach kein Leistungsaustausch zugrunde liegt und damit keine Anschaffung.  Rz 65
  • Beim Fork ist das BMF leider nicht unserer Empfehlung gefolgt. Hier wird immer noch verlangt die Anschaffungskosten aufzuteilen. (Randziffer 68) Hier ist besonders kritisch der hohe Aufwand beim Reporting zu sehen. Jede Transaktion für eine Anschaffung vor dem Fork muss aufgeteilt werden in den Anteil der später den verschiedenen Coins zuzurechnen ist. Insbesondere im Hinblick da es kaum langfristig werthaltige Forks gibt, ist diese Vorgehensweise sehr fraglich.
  • Airdrop: Die Argumentation bleiben bestehen, dass dieser steuerfrei ist, außer es wird eine Gegenleistung erbracht. Neu ist, dass wenn es bei der Zuteilung des Airdrops noch eine Aspekt des Zufalls z.B. Verlosung gibt dann ist der Airdrop wieder steuerfrei. 72
  • Ebenfalls neu im Zusammenhang mit dem Verkauf von Airdrops ist, dass bisher angenommen wurde, wenn der Zufluss steuerfrei war, dann kann es nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft kommen. Dies wird hier anders interpretiert und bei einer unentgeltlichen Anschaffung sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Diese werden in der Praxis oft nicht nachweisbar sein und daher ist eine Besteuerung der zuerst steuerfreien Coins, wenn diese innerhalb der Jahresfrist veräußert werden zu 100% als Gewinn dargestellt. Rz 75 Hier hat das BMF eine interessantes Schlupfloch gefunden. Interessant wird hier zu sehen ob die Regelung des §23 EStG hier überhaupt Anwendung findet, wenn es keinen Anschaffungsvorgang gab. Diese Frage werden in Zukunft vermutlich erst die deutschen Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof klären müssen.
  • Ebenso interessant wie die behandelten Themen sind auch die nicht behandelten Themen und gerade bei diesen haben wir in unserer Stellungnahme auf einige hingewiesen. Es wurden hier keine neuen Themen aufgenommen, damit bleiben viele Fragen aus dem Bereich Decentralised Finance und NFTs weiter unbeantwortet.
  • Welche Fragen sollen wir in diesem Zusammenhang noch klären?

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