Der gewerbliche Kryptohändler: Ein Schreckgespenst für Krypto-Investoren

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Juli 25, 2023
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Der Gedanke daran, vom Finanzamt als gewerblicher Kryptohändler eingestuft zu werden, löst bei vielen Krypto-Investoren Unbehagen aus. Warum genau ist dieses Szenario so gefürchtet und was sind die möglichen Auswirkungen? In diesem Beitrag gehen wir auf diese und andere Fragen ein.

Warum ist das Problem so groß?

Falls das Finanzamt Sie als gewerblich tätig einstuft, bedeutet dies, dass sich viele steuerliche Regelungen für Sie ändern. Die einjährige Haltefrist und die Freigrenzen fallen weg. Sie müssen mehr Bürokratie bewältigen, zusätzliche steuerliche Anmeldungen durchführen und zusätzlich Gewerbesteuer zahlen.

Niemand möchte gerne als gewerblicher Kryptohändler gelten, wenn die Kryptowährungsgeschäfte auch im Privatvermögen durchgeführt werden können. Insbesondere die einjährige Haltefrist in Deutschland ist sehr vorteilhaft, und wenn diese wegfällt, können je nach Trading-Verhalten sehr negative Auswirkungen entstehen.

Die schwierige Unterscheidung: Gewerblich, oder nicht?

Das Gesetz macht tatsächlich eine Unterscheidung zwischen gewerblicher und nicht-gewerblicher Tätigkeit, allerdings ist diese Definition sehr allgemein und nicht so einfacheindeutig abzugrenzen. Kriterien wie "Teilnahme am allgemeinen gewerblichen Verkehr" und "Gewinnerzielungsabsicht" sind nicht nur auf Gewerbetreibende zutreffend, sondern auch auf private Anleger.

Da die Definition so unklar ist, hat es in der Vergangenheit zahlreiche Gerichtsurteile zu diesem Thema gegeben - ob zu gewerblichen Goldhändlern, Kunsthändlern, Grundstückshändlern oder Oldtimerhändlern. Die festgelegten Grenzen sind dabei extrem unterschiedlich. Eins haben die Urteile aber gemeinsam, es geht immer um die Frage, welche Abgrenzungskriterien man anwenden muss für etwas das ich privat mache, ab wann wird es zu einem Business. Die endgültige Einordnung liegt beim Finanzamt, was die Situation noch komplizierter macht.

Kryptohändler und die Gewerblichkeit

Im Kryptobereich explodiert die Anzahl der Transaktionen in kürzester Zeit. Ein paar Käufe und Verkäufe hier, das Verschieben einiger Werte dort - und schon sind Hunderte oder sogar Tausende von Transaktionen innerhalb eines Jahres angehäuft.

Glücklicherweise hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben aus dem letzten Jahr klargestellt, dass die Voraussetzungen des gewerblichen Wertpapierhändlers auf Kryptohändler angewendet werden sollen.

Die Rechtsprechung zu gewerblichen Wertpapierhändlern

Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist häufig aufgrund von Versuchen entstanden, Verluste aus dem Aktientrading abzusetzen. Diese waren im Privatvermögen nicht möglich, daher haben einige Leute behauptet, sie seien gewerbliche Aktienhändler und könnten daher Verluste besser absetzen. Ähnliches könnte für Krypto-Investoren gelten, die hohe Verluste verzeichnen.

Für die meisten Anleger ist es allerdings eher nachteilig und aufwendig, als gewerblich eingestuft zu werden. Wichtige Kriterien, die das Finanzamt in diesem Zusammenhang bewertet, sind unter anderem Fremdfinanzierung (also das Investieren mit Geld von anderen oder mit Darlehen) und die berufliche Eignung.

Auch die Einrichtung eines "bankentechnischen Gewerbes" kann eine Rolle spielen. Haben Sie ein Büro für Ihr Trading, Analysten angestellt und professionelle Tools im Einsatz? Haben Sie vielleicht sogar hohe Ausgaben für Analysen und Experten? Dann sollten Sie zusammen mit einem Steuerberater die mögliche Gewerblichkeit genau prüfen.

Glücklicherweise hat das BMF-Schreiben aus dem letzten Jahr für etwas mehr Klarheit in diesem Bereich gesorgt. Für die allermeisten Kryptohändler besteht nun kein Risiko mehr, als gewerblich eingestuft zu werden. Es lohnt sich jedoch immer, sich bei Unsicherheiten von einem Steuerexperten beraten zu lassen.

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