Kryptowährungen als Gehalt: Was bedeutet das steuerlich?

April 2, 2024
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Mit Bitcoin, der sich derzeit nahe seinem neuen Allzeithoch bewegt, und dem stetig wachsenden Interesse an Kryptowährungen, kommen immer mehr Menschen in Berührung mit diesem faszinierenden Sektor. Dieser Trend macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt. Mehr und mehr Arbeitnehmer erhalten einen Teil ihres Gehalts in Form von Kryptowährungen. Diese Entwicklung wirft jedoch wichtige Fragen bezüglich der steuerlichen Behandlung auf.

Gehaltszahlungen in Kryptowährungen: Eine innovative Option mit steuerlichen Implikationen

Die Auszahlung des Gehalts in Kryptowährungen klingt nicht nur modern, sondern ist es auch. Sie spiegelt den zunehmenden Einfluss digitaler Währungen auf unser tägliches Leben wider. Doch so innovativ diese Zahlungsform auch sein mag, sie führt zu einer Reihe steuerlicher Pflichten, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gründlich verstehen müssen.

In Deutschland werden Kryptowährungen, die als Teil des Gehalts ausgezahlt werden, steuerlich als Anschaffungen betrachtet. Das bedeutet, dass der Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Auszahlung als Bruttogehalt angesehen und entsprechend versteuert wird. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge auf den Euro-Gegenwert der ausgezahlten Kryptowährungen berechnen und abführen muss. Was viele gerne vergessen ist, dass diese Regelungen auch bei Arbeitgebern im Ausland gilt, wer als Kryptowährungen als Zahlungsmittel verwendet, um damit Bankgebühren zu umgehen, muss darauf achten, dass trotzdem die entsprechende Lohnsteuer und Sozialabgaben in Deutschland bezahlt werden.

Die steuerliche Behandlung von Kryptogehältern

Obwohl die Auszahlung in Kryptowährungen erfolgt, findet keine Änderung der steuerlichen Pflichten statt. Sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge müssen weiterhin in Euro abgeführt werden. Dies stellt sicher, dass die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers erfüllt werden.

Wenn Arbeitnehmer ihre erhaltenen Kryptowährungen dann später verkaufen, müssen sie sich der potenziellen Steuerfolgen bewusst sein. Der Verkauf von Kryptowährungen kann zu steuerpflichtigen Gewinnen oder Verlusten führen. Diese müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hier kommt die einjährige Haltefrist ins Spiel: Werden die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, bevor sie verkauft werden, sind die Gewinne steuerfrei. Andernfalls müssen Gewinne zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.

Warum eine gründliche Auseinandersetzung unerlässlich ist

Nicht immer lässt es die Gewerbeordnung auch zu, dass Gehälter in Kryptowährungen ausgezahlt sind, hier ist nämlich ganz klar geregelt, dass Gehälter in Euro zu bezahlen sind. Fremdwährungen sind unter bestimmten Bedingungen z.B. das der Arbeitnehmer im entsprechenden Land tätig ist ebenfalls noch möglich aber für anderes gibt es erstmal keine Grundlage. Erst durch die Rechtssprechung wurde dies aufgeweicht, dass hier auch ein gewisser Anteil als sogenannte Sachzuwendung, worunter auch Kryptowährungen fallen, bezahlt werden kann. Das gesamte Gehalt geht jedoch nie.

Weitere Herausforderungen gibt es auch noch, wenn das Unternehmen Mitarbeiter mit dem Firmeneigenen Coins oder Tokens bezahlt, hier stellt sich die Frage, ob dies wie eine Unternehmensbeteiligung gesehen werden muss oder ob es sich ggf. doch nur um eine Produktprobe handelt, die mit dem Rabattfreibetrag abgedeckt ist, ähnlich wie wenn eine Brauerei an ihre Mitarbeiter Bier als Lohnbestandteil gibt.

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