6. Februar 2023No Comments

BMF Entwurf zu Mitwirkungspflichten veröffentlicht

Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium der Finanzen Pekuna und weiteren Krypto-Steuerexperten einen Entwurf der Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und  sonstigen Token geschickt, damit diese eine Stellungnahme abgeben können.

Der Entwurf wurde bereits im Mai bei einem Treffen im Bundestag –  bei dem auch Pekuna-Geschäftsführer Werner Hoffmann mit dabei war -angekündigt sowie  bei der Veröffentlichung der ersten Version des BMF-Schreibens erwähnt.

Bei dem Entwurf handelt sich um eine geplante Erweiterung des bereits existierenden BMF-Schreibens  „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vom 10. Mai 2022.

Inhaltlich beinhaltet das vierseitige Dokument wenig Überraschendes. 

Es ist in die folgenden drei Punkte gegliedert:

  1. Allgemeines – hier werden die Grundlagen der Abgabenordnung dargestellt
  2. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen
  3. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen

Wir wollen nun näher auf die einzelnen Punkte eingehen::

In der Abgabenordnung, die das Verfahrensrecht für alle Steuern regelt, gibt es verschiedene Mitwirkungspflichten. Es überrascht nicht, dass im Kryptobereich von der erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Gebrauch gemacht wird. Gerade bei Exchanges mit Sitz im Ausland ist dies relevant. Interessant ist aber, dass die gleiche Regelung auch für DEX (dezentrale Exchanges) angewandt wird. Auch hier sieht das BMF, dass die DEX im Ausland und damit „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ liegen. Das Ministerium berücksichtigt jedoch leider nicht, dass die Sachverhaltsermittlung, um die es hier geht, bei einer DEX sehr einfach ist. Denn alle Daten stehen auf der Blockchain zur Verfügung. 

Spannend ist, dass in dem Schreiben auch direkt auf die Aufbewahrungspflichten hingewiesen wird. Diese ändern sich bei Einkünften von mehr als 500.000 Euro pro Jahr. Das BMF scheint also davon auszugehen, dass dies in der Gruppe der Kryptoinvestoren häufig vorkommt. Vielleicht wurde auf diese Vorschrift aber auch nur hingewiesen, weil ab 500.0000 Euro  ein elektronischer Datenzugriff verlangt werden kann. Dies würde eine mögliche Prüfung auf jeden Fall extrem erleichtern..  Uns ist jedoch nicht bekannt, dass dies in der Vergangenheit bereits gemacht wurde, – trotz  rechtlicher  Grundlage. 

In Randziffer 11 verlangt das BMF, dass die Finanzämter nach Walletadressen und Beständen fragen, um die Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Dazu muss man sagen: Dem Finanzamt muss grundsätzlich kein Einblick in die persönliche Vermögenssituation gegeben werden. Für die Ermittlung des Sachverhaltes und um das in den nächsten Jahren besser nachvollziehen zu können, haben aber auch wir dies bereits so gehandhabt. 

Bei den Mitwirkungspflichten gibt es inhaltlich keine großen Überraschungen. Die lange Liste hätte man sich sparen und durch „alles“ ersetzen können (Randziffer 11). 

Aufschlussreich sind die Anforderungen im Betriebsvermögen, insbesondere an eine Verfahrensdokumentation.

Das BMF bat bis 29. August um eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Entwurf. Ob wir eine eigene Stellungnahme abgeben oder an einer mitarbeiten werden, ist noch unklar. 

Das Ministerium will den Entwurf dann im Herbst veröffentlichen. Interessant wird der Unterschied zwischen dem jetzigen und dem dann veröffentlichten Schreiben sein. Für Pekuna werden jedoch keine großen Überraschungen enthalten sein, da alle unsere Gutachten schon jetzt den BMF-Anforderungen entsprechen.

Hier der Link zum Originalschreiben: HIER

6. Februar 2023No Comments

Stellungnahme zu BMF Entwurf zu Mitwirkungspflichten

Pekuna hat auch zum letzten BMF Entwurf wieder eine Stellungnahme abgegeben.

Den Entwurf haben wir an dieser Stelle bereits etwas erklärt: LINK

Unsere Antwort an das Finanzministerium kann hier eingesehen werden.

15. November 2022No Comments

Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen

Wir waren heute wieder einmal im Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen. Als Gast des BMF IT-Gesprächskreis ging es unter anderem um das Thema „internationaler Informationsaustausch bei Krypto Vermögen“. Hier ging es um die Regelungen des CARF (Crypto Asset Reporting Framework) bei dem Anbieter von Krypto Dienstleistungen dazu verpflichtet sind gewisse Daten zu melden. Heute haben wir erfahren welche Daten gemeldet werden und wie diese gemeldet werden müssen.

Das CARF ist auf OECD Ebene und betrifft damit über 100 Länder und damit vermutlich alle größeren regulierten zentralisierten Börsen.

Damit ist jetzt klar, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist bis alle Finanzämter Zugriff auf Transaktionsdaten von Kryptobörsen haben.


Auch wenn uns diese Entwicklung nicht gefällt war klar, dass dies kommen wird. Indem wir uns zu diesem Thema aktiv einbringen können wir zumindest versuchen die kommenden Regelungen für die Kryptoszene positiv zu beeinflussen.

14. Juni 2022No Comments

Pressemitteilung: Pekuna zu Veröffentlichung des BMF-Schreibens

Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 (IV C 1 – S 2256/19/10003 :0019 legt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen vor mit dem Titel “Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“.

Hier die Pressemitteilung von Pekuna dazu: LINK

7. Juni 2022No Comments

Finanzamt: “Fragebogen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Krypto-Währungen“

In letzter Zeit berichten uns Kundinnen und Kunden immer öfters, dass sie einen Fragebogen vom Finanzamt bekommen hätten und in diesem zahlreiche Informationen zu Kryptowährungen angeben müssten. Das besagte Dokument nennt sich „Fragebogen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Krypto-Währungen“. Mit seinen neun Seiten ist es durchaus sehr ausführlich. So schätzt unser Gründer und ehemaliger Finanzbeamter Werner Hoffmann das Formular ein:

Auch Finanzämter versuchen ihre Prozesse zu optimieren und haben dafür für verschiedene Themenbereiche vorgefertigte Fragebögen. Ziel dieses Fragebogens ist es wohl, alle möglicherweise steuerrelevanten Themen abzudecken. Mit neun Seiten ist dieser im Vergleich zu anderen mir bekannten Fragebögen sehr umfangreich. Auch unser Analystenteam hat uns bestätigt, dass manche dieser Fragen durchaus nicht leicht zu beantworten sind, selbst für Profis in diesem Bereich. Insbesondere der sehr beamtische Aufbau mit verschachtelten Fragen und Querverweisen in Juristendeutsch vermischt mit Krypto-Sonderthemen macht es schwer, das Dokument wahrheitsgemäß auszufüllen.

Auch von Steuerexperten wie Dr. Steffen Kranz wurde auf Linkedin bereits ausführlich diskutiert, inwieweit das Finanzamt dies überhaupt von einem Steuerpflichtigen verlangen kann. (https://www.linkedin.com/posts/dr-steffen-kranz-10851815b_fragebogen-zu-kryptow%C3%A4hrungen-ugcPost-6917364386751725568–M5a

Bei der Frage, ob die Behörde hierzu berechtigt ist, gibt es unterschiedliche Meinungen. Klar ist jedoch, dass das Finanzamt hier erstmal die Oberhand hat und eine Verweigerung der Antworten kein positives Licht auf Dich wirft. Gerade bei einem sehr komplexen Thema wie Krypto macht es Sinn, sehr eng mit dem Finanzamt zusammen zu arbeiten.

Der “Fragebogen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Krypto-Währungen“ ist kein offizielles Formular wie es zum Beispiel die amtlichen Vordrucke der Einkommensteuererklärung sind. Diese müssen von der sogenannten Vordruckkommission entworfen und beschlossen werden, sie sind damit in ganz Deutschland einheitlich. Hier handelt es sich hingegen vermutlich um einen von einem Finanzamt oder -ministerium entwickelten Fragebogen.

Das Wording und die Fragen erinnern an den noch nicht veröffentlichten Entwurf des BMF-Schreiben. Bei einigen im Fragebogen verwendeten Auslegungen ist es durchaus umstritten, ob deren Anwendung so korrekt ist. So zum Beispiel die Einzahlung von Assets in einen Liquidity Pool. Nach Ansicht von Pekuna und führenden Krypto-Steuerberatern handelt es sich dabei nicht um einen Verkauf, da es keinen Käufer gibt und der LP-Token nicht die Eigenschaften eines Wirtschaftsgutes erfüllt.

Ebenfalls unklar ist, wie das Finanzamt mit diesen Informationen umgehen wird und wie es vorhat, diese zu verarbeiten. Ich bezweifle, dass ein normaler Finanzbeamter die Ergebnisse des Fragebogens richtig auswerten und interpretieren kann. Ich kann mir gut vorstellen, dass diese erstmal nur für die Akten sind; oder die Finanzämter dabei sind, Spezialbereiche aufzubauen. Wir haben nämlich bereits ein paar Stellenanzeigen von Finanzbehörden gesehen, in denen diese nach Kryptoexperten suchen. Ein Gutachten von Pekuna, welches all jene Fragen inhaltlich bereits beantwortet, hat oft mehrere hundert Seiten. Es versucht alle Vorgänge so verständlich wie möglich darzustellen. Wie dies mithilfe einer einfach Excel-Tabelle passieren soll, ist fraglich.

Für alle, die wissen wollen was mit dem Fragebogen des Finanzamts eventuell auf sie zukommt, haben wir diesen hier hochgeladen: Link

Nachdem dieses Schreiben bereits vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Umlauf war wird es spannend ob der Fragebogen evtl auch angepasst werden wird.

11. Mai 2022No Comments

18 spannende Punkte zum BMF-Schreiben für Krypto Steuer

Dass es seit heute eine neues Schreiben des Bundesministerium des Finanzen (BMF) zur Besteuerung von Kryptowährungen gibt haben bestimmt schon viele mitbekommen. Hier wollen wir noch mal auf die einzelnen Änderungen zwischen Entwurf und veröffentlichtem Schreiben eingehen:

Nachzulesen hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html

Aktenzeichen: IV C 1 – S 2256/19/10003 :001

Rz steht für Randziffer an und gibt an in welchem Absatz im Dokument ihr die Quelle für jede Aussage finden könnt.

  • Die Länge des Schreibens ist ungefähr gleich geblieben
  • Der Aufbau ist quasi identisch
  • Definitionen wurden noch mal etwas nachgeschärft; Dies finden wir positiv, da es im Entwurf noch Formulierungen gab wie „Virtuelle Währungen: … und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen“ aber das dies keine gute Definition ist wissen wir seit El Salvador alle
  • Neu ist ein Absatz, dass Kryptowährungen tatsächlich die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes haben und damit Überhaupt dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen Rz 31 Hier gibt es bereits offene Gerichtsverfahren, die diese Frage noch einmal endgültig klären wird, das BMF geht hier aber voran um zumindest innerhalb der Verwaltung alle Fragen auszuräumen.
  • Staking wird meist als Forging bezeichnet, was ein eher unüblicher Begriff ist, warum das BMF hier auf diesen gegangen ist ist unklar, evtl zur Abgrenzung vom Defi Begriff des Staking
  • Wie beim Blockchain Roundtable am 28.04.2022 in dem Pekuna Geschäftsführer Werner Hoffmann ebenfalls zu Gast war, wurde bereits auf die Gewerblichtkeitsvermutung des Staking hingewiesen, diese ist jetzt in Rz 39 zu finden und wird uns in den nächsten Jahren noch als ein großes Thema begleiten. Die Auswirkungen hierzu werden wir in einem eigenen Post darstellen.
  • Teilnehmer eines Mining Pools sind Mitunternehmer und damit auch im Bereich der Gewerblichkeit, beim Staking Pool ist dies nicht der Fall. Hier verwischt etwas die Abgrenzung zur Vermögensverwaltung. Die Klarstellung ist jedoch nach der neuen Einschätzung, dass „aktives“ Staking oder Forging gewerblich ist sehr wertvoll. 
  • Die Kursermittlung wurde ebenfalls vereinfacht, sprach der Entwurf noch vom „Durchschnittswert von 3 Exchanges“ wird jetzt der Kurs einer Handelsplattform oder eines Anbieters wie Coinmarketcap akzeptiert. Rz 43 Dies ist gerade in der Praxis der Gewinnermittlung und im Rahmen der Gutachtenerstellung ein wichtiger Schritt.
  • Staking bei dem man nicht selbst an der Blockerstellung (also über Anbieter oder Exchanges) teilnimmt gilt als private Vermögensverwaltung und damit sonstige Einkünfte, hier ist neu das die Blockbildung als Unterscheidungskriterium verwendet wird Rz 48 
  • Das Betreiben einer Masternode ist gewerblich, dies war im Entwurf noch als private Vermögensverwaltung bezeichnet und damit deutlich besser gestellt als es jetzt veröffentlicht wurde. Im Bezug auf die neue Qualifizierung von Staking jedoch nur konsequent. Rz 50 
  • Die Definitionen zur Abgrenzung des gewerblichen Kryptohändlers wurden noch einmal nachgeschärft, auch dies ist positiv zu sehen. Diese war im Entwurf noch sehr schwammig. Nach der neuen Definition sollte niemand mehr bedenken haben versehentlich gewerblich zu werden, da hier die Anforderungen sehr hoch ist.
  • Überraschend und neu ist das neben Fifo für die Bewertung auch die Durchschnittsmethode zulässig ist. Rz 61 Dieses Wahlrecht gilt sogar pro Währung und Wallet. Nachdem die beiden Berechnungen relativ unterschiedlich sind ist fraglich inwiefern dies im Reporting gut und nachvollziehbar dargestellt werden kann.
  • Absolutes Highlight und mit am größten Diskutiert beim letzten Entwurf war die Verlängerung der Haltefrist bei Staking und Lending, diese wird jetzt komplett ausgeschlossen Rz 63. Keine 10-Jahresfrist bei Nutzung von Coins für Staking und Lending.
  • Ebenfalls als steuerpflichtig angesehen wird die Veräußerung der durch Lending und Staking erhaltenen Coins als sonstige Einkünfte. Hierzu hat Pekuna eine andere Meinung, da hier unserer Meinung nach kein Leistungsaustausch zugrunde liegt und damit keine Anschaffung.  Rz 65
  • Beim Fork ist das BMF leider nicht unserer Empfehlung gefolgt. Hier wird immer noch verlangt die Anschaffungskosten aufzuteilen. (Randziffer 68) Hier ist besonders kritisch der hohe Aufwand beim Reporting zu sehen. Jede Transaktion für eine Anschaffung vor dem Fork muss aufgeteilt werden in den Anteil der später den verschiedenen Coins zuzurechnen ist. Insbesondere im Hinblick da es kaum langfristig werthaltige Forks gibt, ist diese Vorgehensweise sehr fraglich.
  • Airdrop: Die Argumentation bleiben bestehen, dass dieser steuerfrei ist, außer es wird eine Gegenleistung erbracht. Neu ist, dass wenn es bei der Zuteilung des Airdrops noch eine Aspekt des Zufalls z.B. Verlosung gibt dann ist der Airdrop wieder steuerfrei. 72
  • Ebenfalls neu im Zusammenhang mit dem Verkauf von Airdrops ist, dass bisher angenommen wurde, wenn der Zufluss steuerfrei war, dann kann es nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft kommen. Dies wird hier anders interpretiert und bei einer unentgeltlichen Anschaffung sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Diese werden in der Praxis oft nicht nachweisbar sein und daher ist eine Besteuerung der zuerst steuerfreien Coins, wenn diese innerhalb der Jahresfrist veräußert werden zu 100% als Gewinn dargestellt. Rz 75 Hier hat das BMF eine interessantes Schlupfloch gefunden. Interessant wird hier zu sehen ob die Regelung des §23 EStG hier überhaupt Anwendung findet, wenn es keinen Anschaffungsvorgang gab. Diese Frage werden in Zukunft vermutlich erst die deutschen Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof klären müssen.
  • Ebenso interessant wie die behandelten Themen sind auch die nicht behandelten Themen und gerade bei diesen haben wir in unserer Stellungnahme auf einige hingewiesen. Es wurden hier keine neuen Themen aufgenommen, damit bleiben viele Fragen aus dem Bereich Decentralised Finance und NFTs weiter unbeantwortet.
  • Welche Fragen sollen wir in diesem Zusammenhang noch klären?
  • Für weitere Informationen siehe auch unsere Stellungnahme.

23. November 2021No Comments

Bewerben bei Pekuna

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2. August 2021No Comments

Stellungnahme zum BMF Schreiben

Zuerst einmal vielen Dank an die zahlreichen Personen die uns ihre Kritik und Forderungen an uns weiter gegeben haben. Wir haben all die Punkte gesammelt, sortiert, ausgewertet und ausformuliert und dann dem Bundesministerium für Finanzen zukommen lassen.

Hier gibt es das gesamte Dokument zum Download:

Stellungnahme_BMF_Pekuna_final

Ebenso werden wir euch natürlich über Updates und gegebenenfalls eine Antwort des BMF auf dem laufenden halten.

29. Juni 2021No Comments

Online Infoveranstaltung zum BMF Entwurf Besteuerung von Kryptowährungen

Fragen und Antworten zum aktuellen Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium zur Besteuerung von Kryptowährungen

Zu diesem Online-Event:

Durch die zunehmende Beliebtheit von Kryptowährungen als beispielsweise Investitionsanlagen, welche hohe Kursgewinne erzielten, stellt sich natürlich die Frage: Wie werden die erwirtschaften Gewinne richtig besteuert? Welche Steuergesetze müssen beachtet werden? Und sind Steuergesetze vorhanden, welche ausführlich auf das Handeln von virtuellen Währungen, Token und auf die Besteuerung von Finanzdienstleistungen der dezentralisierten Finanzmärkte eingehen? Auch die Finanzverwaltung muss sich mit diesen Themen auseinandersetzen und hat hierfür kürzlich einen Entwurf für ein Schreiben bekannt gegeben.

In diesem Live-Online Event erhältst Du einen Überblick zum aktuellen Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Zudem möchten wir der Krypto und Blockchain Community die Möglichkeit geben, Feedback an das BMF zu geben, indem ein offener Meinungsaustausch stattfindet. Dadurch erhältst Du die Möglichkeit, aktiv das Rechtsgebiet mitzugestalten und deine Ideen in die Stellungnahme von Pekuna einfließen zu lassen.

Verpasse nicht die einmalige Chance!

Das Online-Event ist für: 

-> DeFi, Krypto und Blockchain Begeisterte, welche sich Steuerrechtlich informieren möchten

-> Jeder der bereits in Kryptowährungen investiert hat oder investieren möchte

-> Jeder der Mining, Staking oder Lending praktiziert

-> Steuerexperten bzw. Steuerkanzleien, die dieses Thema interessiert oder sich und ihre Mitarbeiter in diesem Gebiet weiterbilden wollen oder sogar bereits erste Fälle haben

Die Teilnehmeranzahl ist nicht begrenzt!

Pekuna GmbH:

Wir sind auf die Erstellung von Gutachten für Kryptowährungen spezialisiert, und helfen in diesem Zusammenhang bei steuerlichen Gewinnermittlungen. Wir arbeiten alle relevanten Daten zum Thema Blockchain und Kryptowährungen auf und erstellen anschließend ein übersichtliches Steuergutachten. Das umfangreiche Gutachten kann als Nachweis gegenüber dem Finanzamt oder Banken verwendet werden. Neben der Gutachtenerstellung bieten wir auch Schulungen und Online-Kurse für zahlreiche Krypto-Investoren, Unternehmen und Steuerkanzleien an.

Agenda:

  • Begrüßung und kurze Vorstellung der Pekuna GmbH 18:00-18:05 Uhr
  • Inhalt: 18.05-18:35 Uhr
    • BMF Entwurf, Was ist das?
      • – kurze Einführung für ein grundlegendes Verständnis 
    • Wie ist dieser entstanden?
      • – Hintergrundwissen/Entstehung verstehen 
    • Für wen ist dieser bindend?
      • Betroffene Personengruppen werden genannt
    • Wie kann ich mich wehren?
      • Möglichkeiten der Veränderung dieses Entwurfs
    • Geplante Inhalte des BMF Entwurf
      • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
  • Q&A 18:35-19:00 Uhr
    • Beantwortung von Fragen  aus dem Publikum 
  • Feedback 19:00-19:30 Uhr
    • Eure offene und ehrliche Meinung ist willkommen
    • Wie würdet ihr den Entwurf verändern wollen? 
    • Verbesserungsvorschläge von der Community an das BMF

Deine Gelegenheit: 

  • Aktives mitgestalten eines Rechtsgebietes für die nächsten Jahre 
  • Möglichkeit Feedback an das BMF zu geben 
  • Nutzt diese einmalige Chance!

Wir freuen uns auf ein zahlreiches Erscheinen und sind auf eure Meinungen/Verbesserungsvorschläge gegenüber dem BMF-Entwurf gespannt!

Pekuna GmbH

Link zum Event: https://www.eventbrite.de/e/online-infoveranstaltung-zum-bmf-entwurf-besteuerung-von-kryptowahrungen-tickets-160962945503

Link zum Livestream: https://youtu.be/0t2R5pCrPog

6. Mai 2021No Comments

Vorstellung der EZB zum E-Euro

Gestern hat der 3. Bitcoin Talk der FDP stattgefunden. Dieses mal zum Thema „Von E-Euro bis Bitcoin – Risiken und Chancen der Revolution des Geldes“. Dementsprechend ging es viel um Stablecoins und die Pläne der EZB einen E-Euro einzuführen. 

Auch wir haben bei der Umfrage der EZB im letzten Jahr zur Einführung des E-Euro unser Feedback abgegeben und waren gespannt erste Ergebnisse zu hören. 

„Negativzinsen wird es auch beim E-Euro geben.“ mit dieser Aussage hat Prof. Dr. Ulrich Bindseil – Generaldirektor im Direktorium der Europäischen Zentralbank für aufsehen gesorgt, er spricht trotzdem von einer stabilen Wertanlage.Wie aus den Kommentaren der Diskussion zu entnehmen war, waren die Zuschauer mit den Aussagen nicht sehr zufrieden. Was nicht angesprochen wurde jedoch bei der Diskussion auch relevant ist, dass eine Funktionalität von Negativzinsen auch darauf schließen lässt, dass die technische Implementierung der EZB Möglichkeiten gibt auf Guthaben zuzugreifen. Wie dies genau umgesetzt wird ist bisher jedoch noch offen.

Link zum Video: https://www.youtube.com/watch?v=dCv00iGHkvE