24. Mai 2023No Comments

Gerücht zu Metamask und Steuern: Was wirklich dahinter steckt und was die Zukunft bringen könnte

In einigen Kryptomagazinen kursieren derzeit Schlagzeilen, die suggerieren, dass MetaMask aus steuerlichen Gründen die Kryptowährungen seiner Kunden zurück halten könnte. Als Experten auf dem Gebiet von Steuern und Kryptowährungen haben wir uns diese Behauptungen genauer angesehen und müssen klarstellen: 

Nein, es ist nicht so. In den AGB von MetaMask gibt es zwar einen Absatz, der sich mit Gebühren und Zahlungen für den MetaMask-Service befasst, aber es geht dabei um Umsatzsteuer und ähnliche Abgaben, die MetaMask im Rahmen seiner eigenen Gebühren einbehält. 

Aktuell gibt es keine Hinweise darauf, dass MetaMask die Kryptowährungen seiner Kunden aus steuerlichen Gründen zurückhält. 

Und wenn doch?

Wir möchten eine “was wäre wenn”- Situation betrachten und darüber diskutieren, was passieren könnte, wenn ein Krypto-Serviceanbieter tatsächlich Steuern einbehalten könnte.

Steuern und Kryptowährungen in Deutschland:

In Deutschland unterliegen Kryptogewinne der persönlichen Einkommensteuer. Das bedeutet, dass eine Krypto-Exchange alle Einkommensdaten eines Nutzers kennen müsste, um die Steuern korrekt abführen zu können. In der Praxis wäre dies äußerst schwierig umzusetzen. Es gibt jedoch Stimmen aus der deutschen Krypto-Community, die die Frage aufwerfen, warum das Krypto-Trading nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt, da die beiden Themen gewisse Ähnlichkeiten aufweisen. Eine Gesetzesänderung müsste hierfür jedoch durch den Bundestag erfolgen.

Vor- und Nachteile der Kapitalertragsteuer:

Würde das Krypto-Trading tatsächlich der Kapitalertragsteuer unterliegen, gäbe es einen festen Steuersatz von 25 Prozent auf die Gewinne. Dies könnte für die meisten Nutzer positiv sein, da es in vielen Fällen zu einer geringeren Steuerbelastung führen würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist. Hier gibt es die Möglichkeit, die Steuerlast durch eine individuelle Steuererklärung weiter zu reduzieren und auf die Kapitalerträge den persönlichen Steuersatz anwenden zu lassen. Es gibt bereits andere Länder wie Österreich, in denen ähnliche Schritte unternommen wurden. Die Umsetzung ist jedoch komplex und es gibt Herausforderungen im Zusammenhang mit Ein- und Auszahlungen sowie länderübergreifenden Regelungen.

Die Kapitalertragssteuer auf Kryptotransaktionen hat jedoch auch erhebliche Nachteile, gerade die Jahresfrist würde dann keine Anwendung mehr finden und obwohl sich der Steuersatz reduziert würden aufgrund der sehr viel höheren Gewinne die Steuern bei den meisten wohl höher ausfallen.

Blockchain als Innovation

Man könnte die Idee auch noch weiter spinnen und sich einmal überlegen, ob es möglich wäre die Blockchain als Lösung für den Kapitalertragsteuerabzug zu verwenden und damit Cum cum und Cum Ex Steuerhinterziehungen zu unterbinden.

Eine interessante Möglichkeit wäre die Nutzung der Blockchain-Technologie, um bereits bestehende Finanzprodukte wie Aktien auf einer Blockchain abzubilden, hierfür gibt es mit dem eWPG sogar schon die gesetzliche Grundlage. Die Möglichkeit Kapitalertragsteuer per Smart Contract automatisch abzuführen wäre hier nur der nächste logische Schritt. Dies würde zu mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit führen. Es könnten Smart Contracts genutzt werden, um die Steuerabführung zu automatisieren. Dies hätte das Potenzial, den Prozess effizienter und sicherer zu gestalten. Es ist jedoch erforderlich, dass der Staat diese Möglichkeiten erkennt und entsprechende Systeme implementiert.

Die Diskussion um die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Kryptowährungen ist und bleibt spannend.

17. Mai 2023No Comments

ETH Shapella Upgrade: Neue Möglichkeiten und steuerliche Aspekte des Stakings

Das Staking von Kryptowährungen wie Ethereum gewinnt zunehmend an Bedeutung. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Behandlung von Staking-Erträgen aus? In diesem Artikel gehen wir genauer auf die Unterschiede zwischen Staking und Forging ein und beleuchten die steuerlichen Aspekte, die mit dem ETH Shapella Upgrade einhergehen.

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen Staking und Forging. Beim Forging wird aktiv an der Blockbildung teilgenommen, und jeder, der eine eigene Staking Node betreibt, wird rechtlich gesehen als Forging-Betreiber angesehen. Wenn hingegen ein Anbieter wie eine Börse (z.B. Exchanges) genutzt wird, spricht man von Staking.

Bei Forging handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die ähnlich dem Mining behandelt wird. Die Einkünfte aus dem Forging werden bei ihrem Zufluss besteuert, inklusive Gewerbesteuer und dem persönlichen Einkommenssteuersatz. Der Verkauf der erzeugten Coins ist zu jeder Zeit steuerpflichtig, es gilt keine einjährige Frist für die Steuerfreiheit. Ein positiver Aspekt ist jedoch, dass bei einem Kurseinbruch Verluste leichter abgesetzt werden können.

Beim Staking hingegen handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung und die Einkünfte werden als sonstige Einkünfte behandelt. Beim Verkauf von gestakten Coins handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Die Versteuerung erfolgt beim Zufluss der Erträge als sonstige Einkünfte. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) schreibt hierzu: "Die erlangten Einheiten einer virtuellen Währung sind mit dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen."

Warum ist der Verkauf steuerpflichtig? Laut BMF liegt ein Tausch vor, bei dem temporär auf die Nutzung einer virtuellen Währung verzichtet wird. Indem man diese hinterlegt, tauscht man die Nutzung gegen andere Kryptowährungen ein. Dieser Tausch ist steuerpflichtig.

Eine wichtige Unterscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit - Forging vs. Staking. Es ist ratsam, sich bei steuerlichen Fragen von einem Fachexperten beraten zu lassen, um die korrekte Einordnung vorzunehmen.

Nun werfen wir einen Blick auf das ETH Shapella Upgrade. Mit diesem Upgrade werden zwei wichtige Verbesserungen vorgenommen: das Shanghai-Upgrade auf der Execution Layer und das Capella-Upgrade auf der Consensus Layer.

Die spannende Neuerung besteht darin, dass erstmalig das Abheben der hinterlegten Coins einer Staking-Nodes auf Ethereum möglich ist. Bisher hatten ETH-Staker keinen Zugriff auf ihre eingezahlten Coins. Mit dem Shapella-Upgrade können sie das Staking auflösen und auf die notwendigen 32 ETH zugreifen.

Doch wie wirkt sich das Shapella Upgrade steuerlich aus? Da der Zufluss der gestakten Coins steuerpflichtig ist, stellt sich die Frage, was genau als Zufluss gilt. Hier gibt es zwei Argumentationen. Die erste besagt, dass mit dem Upgrade der Zufluss beginnt. Die zweite besagt, dass der Zufluss seit Beginn des Stakings kontinuierlich erfolgt. Es gibt bislang keine eindeutige Antwort auf diese Frage, daher ist es wichtig, sich über aktuelle Entwicklungen und Empfehlungen der Steuerbehörden auf dem Laufenden zu halten.

Insgesamt ist das ETH Shapella Upgrade ein bedeutender Schritt für das Staking von Ethereum und eröffnet neue Möglichkeiten für die ETH-Staker.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Staking eine spannende Methode ist, um Erträge aus Kryptowährungen zu generieren, aber die steuerlichen Aspekte nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

3. Mai 2023No Comments

Podcast-Gastauftritte

Entdecke unsere neue Spotify-Playlist mit all unseren Gastauftritten! In den Podcasts geht es um verschiedene Aspekte der Krypto-Besteuerung, von den Grundlagen bis hin zu komplexen Themen wie Mining und Staking. Wir teilen unser Wissen und geben Tipps, wie ihr eure Krypto-Gewinne korrekt versteuern könnt.
Finde heraus, wie Experten ihre Steuerangelegenheiten handhaben und lass dich inspirieren!


🎧 Jetzt reinhören! -> HIER klicken

27. April 2023No Comments

Unsere neue Webseite ist online!

Noch nie war es so einfach mit Kryptowährungen zu traden - doch kaum jemand denkt dabei an die nächste Steuererklärung. Die Gründer Werner Hoffmann und Constantin Steininger haben mit der Pekuna GmbH die Lösung hierzu geschaffen: Die Erstellung von Steuerreportings für Kryptos. Die beiden sind auf zahlreichen Gastbeiträgen zum Thema Krypto und Steuern und diversen Fachtagungen/Messen für Steuerberatung vertreten, um ihr Wissen darin zu teilen. 

Unsere Dienstleistung:

Mithilfe unserer erfahrenen Analysten werden die Transaktionsdaten unserer Kunden gesammelt und ausgewertet, die steuerliche Relevanz aufgezeigt und daraus ein hochwertiges schriftliches Steuergutachten erstellt. Dabei wird jedes Gutachten in Absprache mit dem Kunden angefertigt. 

Nach knapp 5 Jahren am Markt hat sich bei uns einiges getan. Wir haben dazugelernt, sind gewachsen und bereit für den nächsten großen Schritt - wir wollen unsere Fortschritte auch auf unserer Website darstellen. Unser neues Design spiegelt ganz im Sinne einer Blockchain unsere Arbeit wider: Wir bilden die Kette zwischen Kryptowährungen und dem traditionellen Finanzsystem und fungieren als Bindeglied zwischen dem Trading von Kryptowährungen und deren Besteuerung.

Wir haben unsere Website daher kommunikativer, kundenfreundlicher, zielorientierter und moderner gestaltet. Aber keine Sorge, an unserem Service ändert sich nichts!

Was hat sich verändert? Hier ein Überblick:

  • Schnellere Kontaktaufnahme: Mit nur einem Klick gelangt man nun zur unverbindlichen Anfrage zu einer Einstiegsprüfung. Anfrage ausfüllen, abschicken, fertig. Wir melden uns schnellstmöglich.
  • Wer sich bereits gefragt hat, wie unser Gutachtenservice funktioniert oder was genau ein Steuerreporting für Kryptowährungen beinhaltet, wird auf unserer neuen Website fündig.
  • In unserer Rubrik "News" halten wir euch auf dem Laufenden darüber, wo wir gerade mitwirken, welche steuerlichen Neuerungen es in Sachen Kryptos gibt und vieles mehr!
  • Lernt unser Team kennen und seht euch unsere Profile an. So wisst ihr, wer hinter Pekuna steckt und mit wem ihr zusammenarbeitet.
  • FAQ - Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen zu unserem Service einmal für euch zusammengefasst. Vielleicht lässt sich so schon vorab die ein oder andere Frage klären.

Eine weitere wegweisende Änderung haben wir bei unserem Slogan vorgenommen. Unser Ziel war es, einen einprägsamen Slogan zu kreieren, der zudem selbsterklärend für unseren Service steht. Entstanden ist daraus: Pekuna - Klarheit bei Krypto-Steuern.

Viel Spaß beim durchstöbern unserer neuen Website!

P.S. Falls euch interessiert, warum wir eigentlich 'Pekuna' heißen, seht gern mal unter Vision nach.

6. Februar 2023No Comments

BMF Entwurf zu Mitwirkungspflichten veröffentlicht

Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium der Finanzen Pekuna und weiteren Krypto-Steuerexperten einen Entwurf der Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und  sonstigen Token geschickt, damit diese eine Stellungnahme abgeben können.

Der Entwurf wurde bereits im Mai bei einem Treffen im Bundestag –  bei dem auch Pekuna-Geschäftsführer Werner Hoffmann mit dabei war -angekündigt sowie  bei der Veröffentlichung der ersten Version des BMF-Schreibens erwähnt.

Bei dem Entwurf handelt sich um eine geplante Erweiterung des bereits existierenden BMF-Schreibens  „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vom 10. Mai 2022.

Inhaltlich beinhaltet das vierseitige Dokument wenig Überraschendes. 

Es ist in die folgenden drei Punkte gegliedert:

  1. Allgemeines – hier werden die Grundlagen der Abgabenordnung dargestellt
  2. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen
  3. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen

Wir wollen nun näher auf die einzelnen Punkte eingehen::

In der Abgabenordnung, die das Verfahrensrecht für alle Steuern regelt, gibt es verschiedene Mitwirkungspflichten. Es überrascht nicht, dass im Kryptobereich von der erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Gebrauch gemacht wird. Gerade bei Exchanges mit Sitz im Ausland ist dies relevant. Interessant ist aber, dass die gleiche Regelung auch für DEX (dezentrale Exchanges) angewandt wird. Auch hier sieht das BMF, dass die DEX im Ausland und damit „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ liegen. Das Ministerium berücksichtigt jedoch leider nicht, dass die Sachverhaltsermittlung, um die es hier geht, bei einer DEX sehr einfach ist. Denn alle Daten stehen auf der Blockchain zur Verfügung. 

Spannend ist, dass in dem Schreiben auch direkt auf die Aufbewahrungspflichten hingewiesen wird. Diese ändern sich bei Einkünften von mehr als 500.000 Euro pro Jahr. Das BMF scheint also davon auszugehen, dass dies in der Gruppe der Kryptoinvestoren häufig vorkommt. Vielleicht wurde auf diese Vorschrift aber auch nur hingewiesen, weil ab 500.0000 Euro  ein elektronischer Datenzugriff verlangt werden kann. Dies würde eine mögliche Prüfung auf jeden Fall extrem erleichtern..  Uns ist jedoch nicht bekannt, dass dies in der Vergangenheit bereits gemacht wurde, – trotz  rechtlicher  Grundlage. 

In Randziffer 11 verlangt das BMF, dass die Finanzämter nach Walletadressen und Beständen fragen, um die Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Dazu muss man sagen: Dem Finanzamt muss grundsätzlich kein Einblick in die persönliche Vermögenssituation gegeben werden. Für die Ermittlung des Sachverhaltes und um das in den nächsten Jahren besser nachvollziehen zu können, haben aber auch wir dies bereits so gehandhabt. 

Bei den Mitwirkungspflichten gibt es inhaltlich keine großen Überraschungen. Die lange Liste hätte man sich sparen und durch „alles“ ersetzen können (Randziffer 11). 

Aufschlussreich sind die Anforderungen im Betriebsvermögen, insbesondere an eine Verfahrensdokumentation.

Das BMF bat bis 29. August um eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Entwurf. Ob wir eine eigene Stellungnahme abgeben oder an einer mitarbeiten werden, ist noch unklar. 

Das Ministerium will den Entwurf dann im Herbst veröffentlichen. Interessant wird der Unterschied zwischen dem jetzigen und dem dann veröffentlichten Schreiben sein. Für Pekuna werden jedoch keine großen Überraschungen enthalten sein, da alle unsere Gutachten schon jetzt den BMF-Anforderungen entsprechen.

Hier der Link zum Originalschreiben: HIER

6. Februar 2023No Comments

Stellungnahme zu BMF Entwurf zu Mitwirkungspflichten

Pekuna hat auch zum letzten BMF Entwurf wieder eine Stellungnahme abgegeben.

Den Entwurf haben wir an dieser Stelle bereits etwas erklärt: LINK

Unsere Antwort an das Finanzministerium kann hier eingesehen werden.

15. November 2022No Comments

Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen

Wir waren heute wieder einmal im Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen. Als Gast des BMF IT-Gesprächskreis ging es unter anderem um das Thema „internationaler Informationsaustausch bei Krypto Vermögen“. Hier ging es um die Regelungen des CARF (Crypto Asset Reporting Framework) bei dem Anbieter von Krypto Dienstleistungen dazu verpflichtet sind gewisse Daten zu melden. Heute haben wir erfahren welche Daten gemeldet werden und wie diese gemeldet werden müssen.

Das CARF ist auf OECD Ebene und betrifft damit über 100 Länder und damit vermutlich alle größeren regulierten zentralisierten Börsen.

Damit ist jetzt klar, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist bis alle Finanzämter Zugriff auf Transaktionsdaten von Kryptobörsen haben.


Auch wenn uns diese Entwicklung nicht gefällt war klar, dass dies kommen wird. Indem wir uns zu diesem Thema aktiv einbringen können wir zumindest versuchen die kommenden Regelungen für die Kryptoszene positiv zu beeinflussen.

14. Juni 2022No Comments

Pressemitteilung: Pekuna zu Veröffentlichung des BMF-Schreibens

Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 (IV C 1 – S 2256/19/10003 :0019 legt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen vor mit dem Titel “Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“.

Hier die Pressemitteilung von Pekuna dazu: LINK

7. Juni 2022No Comments

Finanzamt: “Fragebogen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Krypto-Währungen“

In letzter Zeit berichten uns Kundinnen und Kunden immer öfters, dass sie einen Fragebogen vom Finanzamt bekommen hätten und in diesem zahlreiche Informationen zu Kryptowährungen angeben müssten. Das besagte Dokument nennt sich „Fragebogen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Krypto-Währungen“. Mit seinen neun Seiten ist es durchaus sehr ausführlich. So schätzt unser Gründer und ehemaliger Finanzbeamter Werner Hoffmann das Formular ein:

Auch Finanzämter versuchen ihre Prozesse zu optimieren und haben dafür für verschiedene Themenbereiche vorgefertigte Fragebögen. Ziel dieses Fragebogens ist es wohl, alle möglicherweise steuerrelevanten Themen abzudecken. Mit neun Seiten ist dieser im Vergleich zu anderen mir bekannten Fragebögen sehr umfangreich. Auch unser Analystenteam hat uns bestätigt, dass manche dieser Fragen durchaus nicht leicht zu beantworten sind, selbst für Profis in diesem Bereich. Insbesondere der sehr beamtische Aufbau mit verschachtelten Fragen und Querverweisen in Juristendeutsch vermischt mit Krypto-Sonderthemen macht es schwer, das Dokument wahrheitsgemäß auszufüllen.

Auch von Steuerexperten wie Dr. Steffen Kranz wurde auf Linkedin bereits ausführlich diskutiert, inwieweit das Finanzamt dies überhaupt von einem Steuerpflichtigen verlangen kann. (https://www.linkedin.com/posts/dr-steffen-kranz-10851815b_fragebogen-zu-kryptow%C3%A4hrungen-ugcPost-6917364386751725568–M5a

Bei der Frage, ob die Behörde hierzu berechtigt ist, gibt es unterschiedliche Meinungen. Klar ist jedoch, dass das Finanzamt hier erstmal die Oberhand hat und eine Verweigerung der Antworten kein positives Licht auf Dich wirft. Gerade bei einem sehr komplexen Thema wie Krypto macht es Sinn, sehr eng mit dem Finanzamt zusammen zu arbeiten.

Der “Fragebogen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Krypto-Währungen“ ist kein offizielles Formular wie es zum Beispiel die amtlichen Vordrucke der Einkommensteuererklärung sind. Diese müssen von der sogenannten Vordruckkommission entworfen und beschlossen werden, sie sind damit in ganz Deutschland einheitlich. Hier handelt es sich hingegen vermutlich um einen von einem Finanzamt oder -ministerium entwickelten Fragebogen.

Das Wording und die Fragen erinnern an den noch nicht veröffentlichten Entwurf des BMF-Schreiben. Bei einigen im Fragebogen verwendeten Auslegungen ist es durchaus umstritten, ob deren Anwendung so korrekt ist. So zum Beispiel die Einzahlung von Assets in einen Liquidity Pool. Nach Ansicht von Pekuna und führenden Krypto-Steuerberatern handelt es sich dabei nicht um einen Verkauf, da es keinen Käufer gibt und der LP-Token nicht die Eigenschaften eines Wirtschaftsgutes erfüllt.

Ebenfalls unklar ist, wie das Finanzamt mit diesen Informationen umgehen wird und wie es vorhat, diese zu verarbeiten. Ich bezweifle, dass ein normaler Finanzbeamter die Ergebnisse des Fragebogens richtig auswerten und interpretieren kann. Ich kann mir gut vorstellen, dass diese erstmal nur für die Akten sind; oder die Finanzämter dabei sind, Spezialbereiche aufzubauen. Wir haben nämlich bereits ein paar Stellenanzeigen von Finanzbehörden gesehen, in denen diese nach Kryptoexperten suchen. Ein Gutachten von Pekuna, welches all jene Fragen inhaltlich bereits beantwortet, hat oft mehrere hundert Seiten. Es versucht alle Vorgänge so verständlich wie möglich darzustellen. Wie dies mithilfe einer einfach Excel-Tabelle passieren soll, ist fraglich.

Für alle, die wissen wollen was mit dem Fragebogen des Finanzamts eventuell auf sie zukommt, haben wir diesen hier hochgeladen: Link

Nachdem dieses Schreiben bereits vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Umlauf war wird es spannend ob der Fragebogen evtl auch angepasst werden wird.

11. Mai 2022No Comments

18 spannende Punkte zum BMF-Schreiben für Krypto Steuer

Dass es seit heute eine neues Schreiben des Bundesministerium des Finanzen (BMF) zur Besteuerung von Kryptowährungen gibt haben bestimmt schon viele mitbekommen. Hier wollen wir noch mal auf die einzelnen Änderungen zwischen Entwurf und veröffentlichtem Schreiben eingehen:

Aktenzeichen: IV C 1 – S 2256/19/10003 :001

Rz steht für Randziffer an und gibt an in welchem Absatz im Dokument ihr die Quelle für jede Aussage finden könnt.

  • Die Länge des Schreibens ist ungefähr gleich geblieben
  • Der Aufbau ist quasi identisch
  • Definitionen wurden noch mal etwas nachgeschärft; Dies finden wir positiv, da es im Entwurf noch Formulierungen gab wie „Virtuelle Währungen: … und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen“ aber das dies keine gute Definition ist wissen wir seit El Salvador alle
  • Neu ist ein Absatz, dass Kryptowährungen tatsächlich die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes haben und damit Überhaupt dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen Rz 31 Hier gibt es bereits offene Gerichtsverfahren, die diese Frage noch einmal endgültig klären wird, das BMF geht hier aber voran um zumindest innerhalb der Verwaltung alle Fragen auszuräumen.
  • Staking wird meist als Forging bezeichnet, was ein eher unüblicher Begriff ist, warum das BMF hier auf diesen gegangen ist ist unklar, evtl zur Abgrenzung vom Defi Begriff des Staking
  • Wie beim Blockchain Roundtable am 28.04.2022 in dem Pekuna Geschäftsführer Werner Hoffmann ebenfalls zu Gast war, wurde bereits auf die Gewerblichtkeitsvermutung des Staking hingewiesen, diese ist jetzt in Rz 39 zu finden und wird uns in den nächsten Jahren noch als ein großes Thema begleiten. Die Auswirkungen hierzu werden wir in einem eigenen Post darstellen.
  • Teilnehmer eines Mining Pools sind Mitunternehmer und damit auch im Bereich der Gewerblichkeit, beim Staking Pool ist dies nicht der Fall. Hier verwischt etwas die Abgrenzung zur Vermögensverwaltung. Die Klarstellung ist jedoch nach der neuen Einschätzung, dass „aktives“ Staking oder Forging gewerblich ist sehr wertvoll. 
  • Die Kursermittlung wurde ebenfalls vereinfacht, sprach der Entwurf noch vom „Durchschnittswert von 3 Exchanges“ wird jetzt der Kurs einer Handelsplattform oder eines Anbieters wie Coinmarketcap akzeptiert. Rz 43 Dies ist gerade in der Praxis der Gewinnermittlung und im Rahmen der Gutachtenerstellung ein wichtiger Schritt.
  • Staking bei dem man nicht selbst an der Blockerstellung (also über Anbieter oder Exchanges) teilnimmt gilt als private Vermögensverwaltung und damit sonstige Einkünfte, hier ist neu das die Blockbildung als Unterscheidungskriterium verwendet wird Rz 48 
  • Das Betreiben einer Masternode ist gewerblich, dies war im Entwurf noch als private Vermögensverwaltung bezeichnet und damit deutlich besser gestellt als es jetzt veröffentlicht wurde. Im Bezug auf die neue Qualifizierung von Staking jedoch nur konsequent. Rz 50 
  • Die Definitionen zur Abgrenzung des gewerblichen Kryptohändlers wurden noch einmal nachgeschärft, auch dies ist positiv zu sehen. Diese war im Entwurf noch sehr schwammig. Nach der neuen Definition sollte niemand mehr bedenken haben versehentlich gewerblich zu werden, da hier die Anforderungen sehr hoch ist.
  • Überraschend und neu ist das neben Fifo für die Bewertung auch die Durchschnittsmethode zulässig ist. Rz 61 Dieses Wahlrecht gilt sogar pro Währung und Wallet. Nachdem die beiden Berechnungen relativ unterschiedlich sind ist fraglich inwiefern dies im Reporting gut und nachvollziehbar dargestellt werden kann.
  • Absolutes Highlight und mit am größten Diskutiert beim letzten Entwurf war die Verlängerung der Haltefrist bei Staking und Lending, diese wird jetzt komplett ausgeschlossen Rz 63. Keine 10-Jahresfrist bei Nutzung von Coins für Staking und Lending.
  • Ebenfalls als steuerpflichtig angesehen wird die Veräußerung der durch Lending und Staking erhaltenen Coins als sonstige Einkünfte. Hierzu hat Pekuna eine andere Meinung, da hier unserer Meinung nach kein Leistungsaustausch zugrunde liegt und damit keine Anschaffung.  Rz 65
  • Beim Fork ist das BMF leider nicht unserer Empfehlung gefolgt. Hier wird immer noch verlangt die Anschaffungskosten aufzuteilen. (Randziffer 68) Hier ist besonders kritisch der hohe Aufwand beim Reporting zu sehen. Jede Transaktion für eine Anschaffung vor dem Fork muss aufgeteilt werden in den Anteil der später den verschiedenen Coins zuzurechnen ist. Insbesondere im Hinblick da es kaum langfristig werthaltige Forks gibt, ist diese Vorgehensweise sehr fraglich.
  • Airdrop: Die Argumentation bleiben bestehen, dass dieser steuerfrei ist, außer es wird eine Gegenleistung erbracht. Neu ist, dass wenn es bei der Zuteilung des Airdrops noch eine Aspekt des Zufalls z.B. Verlosung gibt dann ist der Airdrop wieder steuerfrei. 72
  • Ebenfalls neu im Zusammenhang mit dem Verkauf von Airdrops ist, dass bisher angenommen wurde, wenn der Zufluss steuerfrei war, dann kann es nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft kommen. Dies wird hier anders interpretiert und bei einer unentgeltlichen Anschaffung sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Diese werden in der Praxis oft nicht nachweisbar sein und daher ist eine Besteuerung der zuerst steuerfreien Coins, wenn diese innerhalb der Jahresfrist veräußert werden zu 100% als Gewinn dargestellt. Rz 75 Hier hat das BMF eine interessantes Schlupfloch gefunden. Interessant wird hier zu sehen ob die Regelung des §23 EStG hier überhaupt Anwendung findet, wenn es keinen Anschaffungsvorgang gab. Diese Frage werden in Zukunft vermutlich erst die deutschen Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof klären müssen.
  • Ebenso interessant wie die behandelten Themen sind auch die nicht behandelten Themen und gerade bei diesen haben wir in unserer Stellungnahme auf einige hingewiesen. Es wurden hier keine neuen Themen aufgenommen, damit bleiben viele Fragen aus dem Bereich Decentralised Finance und NFTs weiter unbeantwortet.
  • Welche Fragen sollen wir in diesem Zusammenhang noch klären?